(1)Die in § 22 Abs. 1 genannten Personen dürfen gegen ihren Willen nur ernährt werden, wenn für sie Gefahr für Leib oder Leben besteht.(2)Für die erforderlichen Maßnahmen gilt § 22 Abs. 3 entsprechend.Meine NotizenNur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →Speichern← § 22 Zwangsuntersuchung und Zwangsbehandlung§ 24 Verwaltungsvorschriften →