Jurafuchs

§ 12

VwVG LSA
Vollstreckung zur Nachtzeit und an Sonn- und Feiertagen
Allgemeine Vorschriften
Stand 2015-02-20
(1)
Zur Nachtzeit sowie an Sonn- und Feiertagen darf eine Vollstreckungshandlung nicht vorgenommen werden, wenn dies für die Vollstreckungsschuldner und die Mitgewahrsamsinhaber eine unbillige Härte darstellt oder der zu erwartende Erfolg in einem Missverhältnis zu dem Eingriff steht. In Wohnungen darf eine Vollstreckungshandlung zur Nachtzeit sowie an Sonn- und Feiertagen nur aufgrund einer besonderen richterlichen Anordnung erfolgen. Zuständig ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Durchsuchung erfolgen soll. Die Anordnung nach Satz 1 ist bei der Vollstreckung vorzuzeigen.
(2)
Die Nachtzeit umfasst die Stunden von 21 Uhr bis 6 Uhr.

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