Jurafuchs

§ 15

VwVG LSA
Vollstreckung gegen Ehegatten oder eingetragene Lebenspartner
Allgemeine Vorschriften
Stand 2015-02-20
Für die Vollstreckung gegen Ehegatten oder, soweit die Bestimmungen bei eingetragenen Lebenspartnerschaften anwendbar sind, eingetragene Lebenspartner gelten die §§ 739, 740, 741, 743, 745 und 860 der Zivilprozessordnung entsprechend; in Fällen des § 744a der Zivilprozessordnung gelten die §§ 740, 741, 743 und 860 der Zivilprozessordnung entsprechend.

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