Machen Dritte ein Pfand- oder Vorzugsrecht an einer gepfändeten Sache geltend, ohne in deren Besitz zu sein, so ist § 805 der Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden. Für die Klage ist das ordentliche Gericht ausschließlich zuständig, in dessen Bezirk gepfändet worden ist.
§ 29
VwVG LSAPfand- und Vorzugsrechte Dritter
Vollstreckung in das bewegliche Vermögen
Stand 2015-02-20