Jurafuchs

§ 76

VwVG LSA
Entscheidungen der ordentlichen Gerichte
Teil 4 Schlussvorschriften
Stand 2015-02-20
Soweit dieses Gesetz den ordentlichen Gerichten und den Gerichtsvollziehern Aufgaben zuweist, gelten vorbehaltlich abweichender Regelungen für das Verfahren und für die Anfechtung ihrer Entscheidungen sowie für die Rechtsbehelfe gegen Maßnahmen der Gerichtsvollzieher die Zivilprozessordnung und das Gerichtsverfassungsgesetz.

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