Jurafuchs

§ 5

VwVG LSA
Vertretung der Vollstreckungsgläubiger
Allgemeine Vorschriften
Stand 2015-02-20
Die Vollstreckungsgläubiger werden durch die Behörde vertreten, die den Leistungsbescheid erlassen hat oder die in der Vollstreckungsurkunde gemäß § 2 Abs. 2 genannt ist. In den Fällen des § 2 Abs. 2 Nrn. 1, 2 oder 5 vertritt die Behörde die Vollstreckungsgläubiger, der gegenüber die Erklärung in der Vollstreckungsurkunde abzugeben war.

Meine Notizen

Nur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →