Jurafuchs

§ 20

VwVG LSA
Vollstreckung gegen Personenvereinigungen
Allgemeine Vorschriften
Stand 2015-02-20
Für die Vollstreckung in das Vermögen nicht rechtsfähiger Personenvereinigungen genügt ein Leistungsbescheid gegen die Personenvereinigung oder eine Vollstreckungsurkunde gemäß § 2 Abs. 2, nach der die Personenvereinigung zahlungspflichtig ist. Entsprechendes gilt für Zweckvermögen und sonstige einer juristischen Person ähnliche Gebilde.

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