Für die Vollstreckung in das Vermögen nicht rechtsfähiger Personenvereinigungen genügt ein Leistungsbescheid gegen die Personenvereinigung oder eine Vollstreckungsurkunde gemäß § 2 Abs. 2, nach der die Personenvereinigung zahlungspflichtig ist. Entsprechendes gilt für Zweckvermögen und sonstige einer juristischen Person ähnliche Gebilde.
§ 20
VwVG LSAVollstreckung gegen Personenvereinigungen
Allgemeine Vorschriften
Stand 2015-02-20