Forderungen aus Wechseln und anderen Papieren, die durch Indossament übertragen werden können, werden dadurch gepfändet, dass Vollstreckungsbeamte die Papiere in Besitz nehmen.
§ 48
VwVG LSAPfändung einer Forderung aus indossablen Papieren
Vollstreckung in das bewegliche Vermögen
Stand 2015-02-20