Gepfändete Früchte, die vom Boden nicht getrennt sind, dürfen erst nach der Reife versteigert werden. Vollstreckungsbeamte haben die Früchte abernten zu lassen, wenn diese nicht vor der Trennung versteigert werden.
§ 41
VwVG LSAVersteigerung ungetrennter Früchte
Vollstreckung in das bewegliche Vermögen
Stand 2015-02-20