Jurafuchs

§ 14

VwVG LSA
Aufforderungen und Mitteilungen der Vollstreckungsbeamten
Allgemeine Vorschriften
Stand 2015-02-20
Die Aufforderungen und die sonstigen Mitteilungen, die zu den Vollstreckungshandlungen gehören, sind von den Vollstreckungsbeamten den erschienenen Beteiligten mündlich bekannt zu geben und vollständig in die Niederschrift aufzunehmen. Soweit die Beteiligten nicht erschienen sind, werden Aufforderungen und Mitteilungen durch Übersendung einer Abschrift der Niederschrift bekannt gegeben.

Meine Notizen

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