Wegen Vollstreckungsmaßnahmen nach diesem Teil, die Verwaltungsakte sind, findet ein Widerspruchsverfahren nicht statt. § 9 des Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung über den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Klage bleibt unberührt; § 80 Abs. 4 bis 8 der Verwaltungsgerichtsordnung ist entsprechend anzuwenden.
§ 66
VwVG LSARechtsbehelfe
Ergänzende Vorschriften
Stand 2015-02-20