Auf die nach § 1489 des Bürgerlichen Gesetzbuches eintretende beschränkte Haftung sind die §§ 781 bis 784 der Zivilprozessordnung, auf die nach den §§ 1480, 1504 und 2187 des Bürgerlichen Gesetzbuches eintretende beschränkte Haftung ist § 781 der Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden. § 18 Abs. 2 gilt entsprechend.
§ 19
VwVG LSASonstige Fälle beschränkter Haftung
Allgemeine Vorschriften
Stand 2015-02-20