Die §§ 71 und 72 gelten entsprechend für öffentlich-rechtliche Verträge, in denen Schuldner sich zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung verpflichten und der sofortigen Vollstreckung unterworfen haben.
§ 73
VwVG LSAÖffentlich-rechtliche Verträge
Teil 2 Erzwingung von Handlungen, Duldungen und Unterlassungen
Stand 2015-02-20