Jurafuchs

§ 38

VwVG LSA
Einstellung der Versteigerung
Vollstreckung in das bewegliche Vermögen
Stand 2015-02-20
(1)
Die Versteigerung wird eingestellt, sobald der Erlös zur Deckung der beizutreibenden Beträge einschließlich der Kosten der Vollstreckung ausreicht.
(2)
Soweit Vollstreckungsbeamte den Erlös in Empfang nehmen, gilt dies als Zahlung der Vollstreckungsschuldner, es sei denn, dass der Erlös gemäß § 44 Abs. 4 hinterlegt wird. Als Zahlung im Sinne von Satz 1 gilt bei einer Versteigerung im Internet auch der Eingang des Erlöses auf dem Konto der Vollstreckungsbehörde.

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