Gepfändete Wertpapiere, die einen Börsen- oder Marktpreis haben, sind aus freier Hand zum Tageskurs zu verkaufen; andere Wertpapiere sind nach den allgemeinen Vorschriften zu versteigern.
§ 39
VwVG LSAWertpapiere
Vollstreckung in das bewegliche Vermögen
Stand 2015-02-20