Jurafuchs

§ 53

VwVG LSA
Andere Art der Verwertung
Vollstreckung in das bewegliche Vermögen
Stand 2015-02-20
Ist die gepfändete Forderung bedingt oder betagt oder ihre Einziehung schwierig, so kann die Vollstreckungsbehörde anordnen, dass sie in anderer Weise zu verwerten ist; § 51 Abs. 1 gilt entsprechend. Die Vollstreckungsschuldner sind vorher zu hören, sofern nicht eine Bekanntgabe der Anordnung nach Satz 1 außerhalb der Bundesrepublik Deutschland oder eine öffentliche Bekanntmachung erforderlich ist.

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