Jurafuchs

§ 17

VwVG LSA
Vollstreckung nach dem Tode der Vollstreckungsschuldner
Allgemeine Vorschriften
Stand 2015-02-20
(1)
Eine Vollstreckung, die vor dem Tode der Vollstreckungsschuldner begonnen hat, kann in den Nachlass fortgesetzt werden.
(2)
Ist bei einer Vollstreckungshandlung die Hinzuziehung von Vollstreckungsschuldnern erforderlich, so hat, wenn die Erbschaft noch nicht angenommen worden oder wenn Erben unbekannt sind oder wenn es ungewiss ist, ob die Erbschaft angenommen ist, die Vollstreckungsbehörde den Erben einstweilige besondere Vertreter zu bestellen. Die Bestellung hat zu unterbleiben, wenn Nachlasspfleger bestellt worden sind oder die Verwaltung des Nachlasses Testamentsvollstreckern zusteht.

Meine Notizen

Nur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →