Jurafuchs

§ 42

VwVG LSA
Besondere Verwertung
Vollstreckung in das bewegliche Vermögen
Stand 2015-02-20
Auf Antrag der Vollstreckungsschuldner oder aus besonderen Zweckmäßigkeitsgründen kann die Vollstreckungsbehörde anordnen, dass eine gepfändete Sache in anderer Weise, als in den vorstehenden Paragraphen bestimmt ist, zu verwerten oder durch eine andere Person als Vollstreckungsbeamte zu versteigern sei. Die Vollstreckungsschuldner sollen rechtzeitig davon unterrichtet werden.

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