Hat sich ein fließendes Gewässer infolge natürlicher Ereignisse für dauernd ein neues Bett geschaffen, so geht das Eigentum am neuen Gewässerbett auf den Eigentümer des alten Gewässerbettes über.
§ 11
ThürWGBildung eines neuen Gewässerbettes
Gemeinsame Bestimmungen für Gewässer
Stand 2019-05-28