Jurafuchs

§ 75

ThürWG
Pflichten bei Änderungen der Wasserbeschaffenheit
Siebter Teil Gewässeraufsicht, Sanierung von Gewässer- und Bodenverunreinigungen
Stand 2019-05-28
(zu § 89 WHG)

Die für die nachteilige Veränderung der Wasserbeschaffenheit nach § 89 WHG Verantwortlichen haben die erforderlichen Maßnahmen zur Schadensermittlung, Schadensbegrenzung und zur Beseitigung der nachteiligen Veränderungen durchzuführen. Die Beseitigung hat sich an den Bewirtschaftungszielen nach den §§ 27 bis 31, 44 und 47 WHG sowie den jeweiligen Maßnahmenprogrammen nach § 82 WHG auszurichten.

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