(zu § 26 Abs. 1 und 2 WHG)Der Eigentümer- und Anliegergebrauch nach § 26 Abs. 1 und 2 WHG bedarf einer Erlaubnis oder Bewilligung.Meine NotizenNur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →Speichern← § 25 Gemeingebrauch§ 27 Wasserkraftnutzung →