Jurafuchs

§ 40

ThürWG
Versickerung von Niederschlagswasser
Bestimmungen zum Grundwasser
Stand 2019-05-28
(zu § 46 Abs. 2 in Verbindung mit § 23 Abs. 1 und 3 WHG)

Die oberste Wasserbehörde kann durch Rechtsverordnung

1.
die Voraussetzungen regeln, unter denen Niederschlagswasser schadlos versickert werden kann und
2.
die zur schadlosen Versickerung von Niederschlagswasser geeigneten Anlagen bestimmen sowie Anforderungen an die Beschaffenheit des zu versickernden Niederschlagswassers stellen.

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