Jurafuchs

§ 76

ThürWG
Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen
Achter Teil Rechtsverordnungen
Stand 2019-05-28
(Abweichung von § 23 WHG)

Die oberste Wasserbehörde wird ermächtigt, im Umfang der Ermächtigungen der Bundesregierung gemäß den §§ 23 und 46 Abs. 2, § 48 Abs. 1 Satz 2, § 57 Abs. 2, § 58 Abs. 1 Satz 2, § 61 Abs. 3, § 62 Abs. 4 und § 63 Abs. 2 Satz 2 WHG Rechtsverordnungen zu erlassen. Anstelle der Anhörung der beteiligten Kreise nach § 23 Abs. 2 WHG ist eine Anhörung entsprechend § 66 Abs. 1 durchzuführen.

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