Durch dieses Gesetz wird das Recht auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes; Artikel 8 der Verfassung des Freistaats Thüringen) eingeschränkt.
§ 80
ThürWGEinschränkung von Grundrechten
Neunter Teil Bußgeld-, Überleitungs- und Schlussbestimmungen
Stand 2019-05-28