(zu § 35 Abs. 3 WHG)Die Aufgabe nach § 35 Abs. 3 WHG wird von der obersten Wasserbehörde wahrgenommen.Meine NotizenNur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →Speichern← § 26 Eigentümer- und Anliegergebrauch§ 28 Genehmigung von Anlagen in, an, über und unter oberirdischen Gewässern →