(zu § 52 Abs. 1 WHG)
Für mehrere Wasserschutzgebiete kann die oberste Wasserbehörde durch Rechtsverordnung Anordnungen nach § 52 Abs. 1 Satz 1 WHG treffen. § 66 Abs. 1 und 3 findet keine Anwendung. Die Befugnisse der zuständigen Wasserbehörde nach § 51 Abs. 1 und § 52 Abs. 1 WHG bleiben unberührt.