Auf die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes anhängigen Verwaltungsverfahren finden die Bestimmungen dieses Gesetzes Anwendung. § 33 Abs. 4 bleibt unberührt.
§ 81
ThürWGAnhängige Verfahren
Neunter Teil Bußgeld-, Überleitungs- und Schlussbestimmungen
Stand 2019-05-28