(zu § 4 Abs. 4 WHG)
§ 4 Abs. 4 Satz 1 WHG gilt nicht für
1.
Talsperren sowie Rückhalte- und Speicherbecken,
2.
oberirdische Gewässer, die in Hofräumen, Betriebsgrundstücken, Gärten und Parkanlagen liegen und wenn sie den Eigentümern dieser Grundstücke oder Anlagen gehören.