Jurafuchs

§ 38

ThürWG
Anschluss von Stauanlagen an fremde Grundstücke
Bewirtschaftung oberirdischer Gewässer
Stand 2019-05-28
(1)
Zugunsten dessen, der eine Stauanlage errichten will, sind die Eigentümer und Nutzungsberechtigten der gegenüberliegenden Ufergrundstücke und der dahinter liegenden Grundstücke auf Anordnung der zuständigen Wasserbehörde verpflichtet, den Anschluss zu dulden.
(2)
Absatz 1 gilt nicht für Gebäude, Hofräume, Betriebsgrundstücke, Gärten und Parkanlagen.
(3)
§ 92 Satz 2 und § 95 WHG gelten entsprechend.

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