(1)
Die zuständige Wasserbehörde kann Unterhaltungspflichtige zum Ausbau eines Gewässers verpflichten, wenn dies zum Wohl der Allgemeinheit geboten ist; dies gilt nicht für Bundeswasserstraßen.
(2)
§ 31 Abs. 6 Satz 1 gilt entsprechend.
(3)
Die vom Ausbau eines Gewässers bevorteilte Gemeinde hat entsprechend ihres Anteils am Vorteil dem Gewässerunterhaltungsverband dessen Kosten zu ersetzen.