(zu § 60 Abs. 3 WHG)
Die Genehmigung nach § 60 Abs. 3 WHG schließt eine erforderliche Baugenehmigung ein. Die zuständige Wasserbehörde entscheidet insoweit im Einvernehmen mit der Bauaufsichtsbehörde.
Die Genehmigung nach § 60 Abs. 3 WHG schließt eine erforderliche Baugenehmigung ein. Die zuständige Wasserbehörde entscheidet insoweit im Einvernehmen mit der Bauaufsichtsbehörde.