Jurafuchs

§ 6

ThürWG
Uferlinie
Gemeinsame Bestimmungen für Gewässer
Stand 2019-05-28
(1)
Die Grenze zwischen dem Gewässer und den Ufergrundstücken (Uferlinie) wird durch die Linie des Mittelwasserstandes bestimmt.
(2)
Als Mittelwasserstand gilt das Mittel der Jahresmittelwasserstände derjenigen zwanzig Jahre, die jeweils dem letzten Jahre vorangehen, in dessen Jahreszahl die Zahl fünf aufgeht. Fehlen Pegelbeobachtungen für diesen Zeitabschnitt, so kann eine andere Jahresreihe verwendet werden.
(3)
Die Uferlinie kann, auch wenn keine Pegelbeobachtungen vorliegen, durch die zuständige Wasserbehörde festgesetzt und, soweit erforderlich, bezeichnet werden. Die Beteiligten sind zu hören. Jeder Beteiligte kann verlangen, dass die Uferlinie auf seine Kosten festgesetzt und bezeichnet wird.

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