Ergänzend zu den Begriffsbestimmungen in § 3 WHG sind im Sinne dieses Gesetzes:
1.
natürliche Gewässer:
oberirdische Gewässer, die in einem natürlichen Bett fließen; natürliche Gewässer verlieren ihre Eigenschaft nicht durch künstliche Veränderung,
2.
Kleinkläranlagen:
Anlagen zur Behandlung häuslichen Abwassers, die für einen täglichen Abwasseranfall von nicht mehr als acht Kubikmeter und nicht mehr als 50 Einwohnerwerten bemessen sind.