Jurafuchs

§ 34

ThürWG
Übertragung der Unterhaltungslast
Bewirtschaftung oberirdischer Gewässer
Stand 2019-05-28
Die zuständige Wasserbehörde kann
1.
abweichend von § 31 Abs. 1 und 2 die Unterhaltungspflicht ganz oder teilweise auf diejenigen Eigentümer von Grundstücken oder Anlagen, die aus der Gewässerunterhaltung Vorteile haben oder die die Gewässerunterhaltung erschweren,
2.
die Unterhaltung einer Talsperre nach § 33 Abs. 1 ganz oder teilweise auf denjenigen Inhaber einer wasserrechtlichen Erlaubnis, gehobenen Erlaubnis, Bewilligung oder eines alten Rechts, der aus der Unterhaltung insoweit Vorteile hat, als er Inhaber eines Staurechts ist,

übertragen.

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