Jurafuchs

§ 1

EigBGes
Rechtsgrundlagen für den Eigenbetrieb
ERSTER TEIL Verfassung und Verwaltung des Eigenbetriebs
Stand 1989-06-09
(1)
Die Gemeinde führt ihre wirtschaftlichen Unternehmen ohne Rechtspersönlichkeit als Eigenbetriebe nach den Vorschriften dieses Gesetzes sowie nach einer von ihr zu erlassenden Satzung (Betriebssatzung).
(2)
Die Vorschriften der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) bleiben unberührt, soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt.

Meine Notizen

Nur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →