Die Gemeindevertretung entscheidet unter Beachtung der § 121 Abs. 8 und § 127 HGO über die Grundsätze, nach denen die Eigenbetriebe der Gemeinde gestaltet und wirtschaftlich geleitet werden sollen. Sie ist zuständig für:
1.
Erlaß und Änderung der Betriebssatzung;
2.
wesentliche Aus- und Umgestaltung oder Auflösung des Eigenbetriebs;
3.
Verschmelzung mit anderen Eigenbetrieben oder Umwandlung in eine andere Rechtsform;
4.
Beschlußfassung über den Wirtschaftsplan nach § 15;
5.
Festsetzung der allgemeinen Lieferungsbedingungen und der allgemeinen Tarife;
6.
Zustimmung zu erfolggefährdenden Mehraufwendungen und zu Mehrausgaben nach Maßgabe des § 16 Abs. 3 und des § 17 Abs. 8;
7.
Verfügung über Vermögensgegenstände, die zum Sondervermögen (§ 10 Abs. 1) gehören, soweit sie der Gemeindevertretung durch die Betriebssatzung besonders zugewiesen ist;
8.
Entscheidung über die Verminderung des Eigenkapitals nach § 11 Abs. 4;
9.
Übernahme von neuen Aufgaben, insbesondere Angliederung sonstiger Unternehmen und Einrichtungen der Gemeinde, die nicht als wirtschaftliche Unternehmen gelten, jedoch wirtschaftlich oder technisch mit dem Eigenbetrieb im Zusammenhang stehen;
10.
Übernahme von Bürgschaften und Bestellung anderer Sicherheiten;
11.
Feststellung des Jahresabschlusses und Beschlußfassung über die Verwendung des Jahresgewinnes oder die Behandlung des Jahresverlustes sowie über den Ausgleich von Verlustvorträgen;
12.
Genehmigung der Verträge der Gemeinde mit Mitgliedern der Betriebskommission und deren Stellvertretern oder den Betriebsleitern nach Maßgabe des § 3 Abs. 6 und des § 6 Abs. 9;
13.
Bestellung des Prüfers für den Jahresabschluß.
In der Betriebssatzung kann sich die Gemeindevertretung die Entscheidung weiterer Angelegenheiten vorbehalten, soweit sie nicht nach § 7 der Entscheidung der Betriebskommission unterliegen oder zu den Geschäften der laufenden Betriebsführung gehören.