Auf den Jahresverlust der Wirtschaftsjahre bis zum 31. Dezember 2025 darf § 11 Abs. 6 in der am 4. April 2025 geltenden Fassung angewendet werden.Meine NotizenNur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →Speichern← § 32 Durchführungsvorschriften§ 33 *) Inkrafttreten →