Jurafuchs

§ 27

EigBGes
Aufstellung, Behandlung und Offenlegung des Jahresabschlusses und des Lageberichts
ZWEITER TEIL Wirtschaftsführung und Rechnungswesen
Stand 1989-06-09
(1)
Die Betriebsleitung hat den Jahresabschluss, den Lagebericht und die Erfolgsübersicht innerhalb von vier Monaten nach Schluss des Wirtschaftsjahres aufzustellen, unter Angabe des Datums zu unterschreiben und der Betriebskommission vorzulegen.
(2)
Die Eröffnungsbilanz, der Jahresabschluss und der Lagebericht sind von einem durch die Gemeindevertretung zu bestimmenden Abschlussprüfer nach den für Kapitalgesellschaften geltenden Vorschriften des Dritten Buches des Handelsgesetzbuches zu prüfen, soweit sich aus diesem Gesetz oder einer hierzu ergangenen Rechtsverordnung nichts anderes ergibt. In der Betriebssatzung kann festgelegt werden, dass die Prüfung nach Satz 1 durch das für die Gemeinde zuständige Rechnungsprüfungsamt erfolgt. Die Änderung der Satzung bedarf des Einvernehmens mit dem zuständigen Rechnungsprüfungsamt. Der Jahresabschluss ist zu prüfen; sofern ein Lagebericht aufzustellen ist, erstreckt sich die Prüfung auch auf diesen. Die Prüfung erstreckt sich auch auf die Buchführung, auf die nach § 24 Abs. 3 vorgeschriebene Erfolgsübersicht und auf die Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung; dabei ist zu untersuchen, ob zweckmäßig und wirtschaftlich verfahren wurde. Über die Prüfung ist schriftlich in entsprechender Anwendung des § 53 Abs. 1 Nr. 2 des Haushaltsgrundsätzegesetzes zu berichten. Das Nähere bestimmt der Minister des Innern durch Rechtsverordnung.
(3)
Der Jahresabschluss, der Lagebericht und die Erfolgsübersicht sind nach Prüfung durch den Abschlussprüfer mit dessen Bericht und den Stellungnahmen der Betriebsleitung und der Betriebskommission über den Gemeindevorstand der Gemeindevertretung vorzulegen. Der Jahresabschluss soll innerhalb eines Jahres nach Ablauf des Wirtschaftsjahres festgestellt werden. In der Betriebssatzung kann eine kürzere Frist zur Feststellung des Jahresabschlusses festgelegt werden; diese muss mindestens acht Monate nach Ablauf des Wirtschaftsjahres betragen. Gleichzeitig beschließt die Gemeindevertretung über die Verwendung des Jahresgewinnes oder die Behandlung des Jahresverlustes sowie über die Entlastung der Betriebsleitung; versagt sie die Entlastung, hat sie dafür die Gründe anzugeben.
(4)
Der Beschluss über die Feststellung des Jahresabschlusses und über die Behandlung des Jahresergebnisses ist unverzüglich in der ortsüblichen Form öffentlich bekanntzumachen. In der Bekanntmachung ist der Bestätigungsvermerk des Abschlussprüfers im Wortlaut mit Datum anzugeben. Hat der Abschlussprüfer die Bestätigung versagt, ist hierauf besonders hinzuweisen. Im Anschluss an die Bekanntmachung sind der Jahresabschluss und der Lagebericht mindestens für ein Jahr im Internet zu veröffentlichen; in der Bekanntmachung ist auf die Veröffentlichung hinzuweisen.

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