Jurafuchs

§ 28

EigBGes
Zusammenfassung der Versorgungs- und der Verkehrsbetriebe
DRITTER TEIL Besondere Vorschriften für die Zusammenfassung von Eigenbetrieben
Stand 1989-06-09
Die Versorgungsbetriebe einer Gemeinde sind in einem Eigenbetrieb zusammenzufassen. Das gleiche gilt für die Verkehrsbetriebe. Die Versorgungsbetriebe sollen durch die Betriebssatzung den Namen "Gemeindewerke" ("Stadtwerke") erhalten. Die Betriebssatzung kann vorsehen, daß
1.
Verkehrsbetriebe, sonstige Eigenbetriebe oder Einrichtungen der Abfall- und Abwasserbeseitigung in die Gemeindewerke einbezogen werden,
2.
in Ausnahmefällen, wenn die örtlichen Verhältnisse es erfordern, einzelne Versorgungsbetriebe oder einzelne Verkehrsbetriebe gesondert geführt werden.

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