Für den Schluss eines jeden Wirtschaftsjahres sind ein Jahresabschluss, der aus der Bilanz, der Gewinn- und Verlustrechnung und dem Anhang besteht, sowie ein Lagebericht aufzustellen. Die allgemeinen Vorschriften, die Ansatzvorschriften, die Vorschriften über die Bilanz und die Gewinn- und Verlustrechnung, die Bewertungsvorschriften und die Vorschriften über den Anhang für den Jahresabschluss sowie für den Lagebericht der Kapitalgesellschaften im Dritten Buch des Handelsgesetzbuches finden sinngemäß Anwendung, soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt. Eine Pflicht zur Erweiterung des Lageberichts um einen Nachhaltigkeitsbericht im Sinne des Dritten Buches des Handelsgesetzbuches besteht nicht. Sofern keine Pflicht zur Aufstellung eines Lageberichts besteht, kann in der Betriebssatzung abweichend geregelt werden, dass ein Lagebericht aufzustellen ist.
§ 22
EigBGesJahresabschluss
ZWEITER TEIL Wirtschaftsführung und Rechnungswesen
Stand 1989-06-09