(1)
Die Bilanz ist nach einem Formblatt aufzustellen, das der Minister des Innern durch Rechtsverordnung bestimmt. Eine weitergehende Gliederung ist zulässig. Wenn der Gegenstand des Betriebs eine andere Gliederung verlangt, muß diese der nach Satz 1 bestimmten Gliederung gleichwertig sein. § 268 Abs. 1 bis 3, § 270 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 und § 272 des Handelsgesetzbuches finden keine Anwendung.
(2)
Das Stammkapital ist mit seinem in der Betriebssatzung festgelegten Betrag anzusetzen.
(3)
Ertragszuschüsse können als Passivposten nach dem Formblatt für die Bilanz (Abs. 1) ausgewiesen oder von den Anschaffungs- oder Herstellungskosten der durch Zuschüsse geförderten Anlagen abgesetzt werden. Werden Ertragszuschüsse passiviert, so sind jährlich diejenigen Teilbeträge als Umsatzerlöse in die Gewinn- und Verlustrechnung zu übernehmen, die an der Wirtschaftlichkeit der geförderten Betriebsleistungen jeweils fehlen. Soweit der Eigenbetrieb Bauzuschüsse auf Grund allgemeiner Lieferbedingungen erhebt, gelten sie als Ertragszuschüsse. Werden derartige Ertragszuschüsse passiviert, so sind sie jährlich mit einem Zwanzigstel aufzulösen. Kapitalzuschüsse der öffentlichen Hand, die die Gemeinde für den Eigenbetrieb erhalten hat, sind dem Eigenkapital zuzuführen, soweit die den Zuschuß bewilligende Stelle nichts anderes bestimmt. Im übrigen finden auf die Bilanzierung der Zuschüsse die allgemeinen Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung Anwendung.