Vorübergehend nicht benötigte Geldmittel der Sonderkasse des Eigenbetriebs sollen in Abstimmung mit der Kassenlage der Gemeinde angelegt werden. Wenn die Gemeinde die Mittel vorübergehend bewirtschaftet, ist sicherzustellen, daß die Mittel dem Eigenbetrieb bei Bedarf wieder zur Verfügung stehen.
§ 12
EigBGesKassenwirtschaft
ZWEITER TEIL Wirtschaftsführung und Rechnungswesen
Stand 1989-06-09