Jurafuchs

§ 16

EigBGes
Erfolgsplan
ZWEITER TEIL Wirtschaftsführung und Rechnungswesen
Stand 1989-06-09
(1)
Der Erfolgsplan muß alle voraussehbaren Erträge und Aufwendungen des Wirtschaftsjahres enthalten. Er ist mindestens wie die Gewinn- und Verlustrechnung (§ 24 Abs. 1) zu gliedern.
(2)
Die veranschlagten Erträge, Aufwendungen und Zuweisungen zu den Rücklagen sind ausreichend zu begründen, insbesondere soweit sie von den Zahlen des Vorjahres und des diesem vorangehenden Jahres erheblich abweichen. Zum Vergleich sind die Zahlen des Erfolgsplans des laufenden Jahres und die abgerundeten Zahlen der Gewinn- und Verlustrechnung des vorangegangenen Jahres gegenüberzustellen.
(3)
Sind bei Ausführung des Erfolgsplans erfolggefährdende Mindererträge oder Mehraufwendungen zu erwarten, so hat die Betriebsleitung den Gemeindevorstand und die Betriebskommission unverzüglich zu unterrichten. Die Betriebsleitung hat in dem Bericht darzulegen, aus welchen Gründen die Mindererträge oder Mehraufwendungen auch bei Ausnutzung aller Möglichkeiten zur Verbesserung der Einnahmen oder zur Einsparung von Ausgaben unvermeidbar sind oder sein werden. Erfolggefährdende Mehraufwendungen bedürfen der vorherigen Zustimmung der Gemeindevertretung. Dulden die Mehraufwendungen keinen Aufschub, so sind der Gemeindevorstand und die Betriebskommission unverzüglich zu unterrichten. Bei Eilbedürftigkeit tritt an die Stelle der Zustimmung der Gemeindevertretung die Zustimmung des Gemeindevorstandes; dieser hat der Gemeindevertretung davon alsbald Kenntnis zu geben.

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