Die Vorschriften dieses Gesetzes sind für wirtschaftliche Unternehmen ohne Rechtspersönlichkeit eines Landkreises, des Landeswohlfahrtsverbandes Hessen und des Regionalverbandes FrankfurtRheinMain mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle der Organe der Gemeinde (Gemeindevertretung, Gemeindevorstand, Bürgermeister) die entsprechenden Organe dieser Gemeindeverbände treten.
§ 30
EigBGesWirtschaftliche Unternehmen von Gemeindeverbänden
VIERTER TEIL Sonder- und Schlußvorschriften
Stand 1989-06-09