Die Betriebsleitung hat den Gemeindevorstand und die Betriebskommission vierteljährlich über die Entwicklung der Erträge und Aufwendungen sowie über die Abwicklung des Vermögensplans schriftlich zu unterrichten.
§ 21
EigBGesZwischenberichte
ZWEITER TEIL Wirtschaftsführung und Rechnungswesen
Stand 1989-06-09