Jurafuchs

§ 2

EigBGes
Leitung des Eigenbetriebs
ERSTER TEIL Verfassung und Verwaltung des Eigenbetriebs
Stand 1989-06-09
(1)
Der Eigenbetrieb wird von der Betriebsleitung selbständig geleitet, soweit die §§ 3 bis 9 nichts anderes bestimmen.
(2)
Die Betriebsleitung besteht aus einem oder mehreren Betriebsleitern. Der Bürgermeister (Oberbürgermeister) kann nicht Mitglied der Betriebsleitung sein. Wenn die Betriebssatzung nichts anderes bestimmt, bestellt der Gemeindevorstand einen Betriebsleiter zum Ersten Betriebsleiter. Die Stimme des Ersten Betriebsleiters gibt bei Stimmengleichheit den Ausschlag.
(3)
Besteht die Betriebsleitung aus mehreren Betriebsleitern, regelt der Gemeindevorstand mit Zustimmung der Betriebskommission die Geschäftsverteilung durch eine Geschäftsordnung.

Meine Notizen

Nur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →