(1)
In Eigenbetrieben, die aus mehreren Betriebszweigen bestehen, ist für alle Betriebszweige ein gemeinsamer Jahresabschluß nach den Vorschriften des § 22 vorzulegen.
(2)
Zu den Aufwendungen und Erträgen gehören auch angemessene Vergütungen für die Lieferungen und Leistungen der einzelnen Betriebszweige untereinander.
(3)
Im übrigen gelten für den gemeinsamen Jahresabschluß die Vorschriften der §§ 23 bis 27.