Jurafuchs

§ 4

EigBGes
Aufgaben der Betriebsleitung
ERSTER TEIL Verfassung und Verwaltung des Eigenbetriebs
Stand 1989-06-09
(1)
Die Betriebsleitung leitet den Eigenbetrieb auf Grund der Beschlüsse der Gemeindevertretung und der Betriebskommission in eigener Zuständigkeit und Verantwortung, soweit nicht durch die Hessische Gemeindeordnung, dieses Gesetz oder die Betriebssatzung etwas anderes bestimmt ist. Ihr obliegt insbesondere die laufende Betriebsführung, die Aufstellung des Wirtschaftsplans, des Jahresabschlusses, des Anlagennachweises, des Lageberichts und der Erfolgsübersicht sowie die Zwischenberichterstattung. Sie hat den Eigenbetrieb wirtschaftlich und sparsam zu führen.
(2)
Die Betriebsleitung hat die Betriebskommission über alle wichtigen Angelegenheiten des Eigenbetriebs rechtzeitig zu unterrichten. Dem für die Verwaltung des Finanzwesens sowie dem für die Verwaltung des Eigenbetriebs zuständigen Mitglied des Gemeindevorstandes hat sie den Entwurf des Wirtschaftsplans, des Jahresabschlusses, des Anlagennachweises, des Lageberichts und der Erfolgsübersicht, die vierteljährlichen Zwischenberichte, die Ergebnisse der Betriebsstatistik sowie etwaige bedeutsame Kostenrechnungen des Eigenbetriebs zur Kenntnis zu bringen; sie können von der Betriebsleitung die Erteilung aller sonstigen für die Finanzwirtschaft der Gemeinde wesentlichen Auskünfte verlangen.

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