(1)
Für die dauernde technische und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Eigenbetriebs ist zu sorgen. Insbesondere sind alle notwendigen Instandhaltungsarbeiten rechtzeitig durchzuführen.
(2)
Sämtliche Lieferungen, Leistungen und Kredite auch im Verhältnis zwischen dem Eigenbetrieb und der Gemeinde, einem anderen Eigenbetrieb der Gemeinde oder einer Gesellschaft, an der die Gemeinde beteiligt ist, sind angemessen zu vergüten. Der Eigenbetrieb kann jedoch abweichend von Satz 1
1.
Wasser für den Brandschutz, für die Reinigung von Straßen und Abwasseranlagen sowie für öffentliche Zier- und Straßenbrunnen unentgeltlich oder verbilligt liefern,
2.
Anlagen für die Löschwasserversorgung unentgeltlich oder verbilligt zur Verfügung stellen,
3.
auf die Tarifpreise für Lieferungen von Elektrizität, Gas, Wasser und Wärme einen Preisnachlaß gewähren, soweit dieser steuerrechtlich anerkannt ist.
(3)
Für die technische und wirtschaftliche Fortentwicklung des Eigenbetriebs und, soweit die Abschreibungen nicht ausreichen, für Erneuerungen sollen aus dem Jahresgewinn Rücklagen gebildet werden. Bei umfangreichen Investitionen kann neben die Eigenfinanzierung die Finanzierung aus Krediten treten. Eigenkapital und Fremdkapital sollen in einem angemessenen Verhältnis zueinander stehen.
(4)
Die Gemeinde darf die Rückzahlung von Eigenkapital nur ausnahmsweise und nur dann vornehmen, wenn dadurch die Erfüllung der Aufgaben und die zukünftige Entwicklung des Eigenbetriebs nicht beeinträchtigt werden. Hierüber entscheidet die Gemeindevertretung. Vor der Beschlußfassung ist eine schriftliche Stellungnahme der Betriebsleitung unter Beteiligung der Betriebskommission einzuholen.
(5)
Der Jahresgewinn des Eigenbetriebs soll in der Regel so hoch sein, daß neben angemessenen Rücklagen nach Abs. 3 mindestens eine marktübliche Verzinsung des Eigenkapitals erwirtschaftet wird.
(6)
Ein Jahresverlust ist, soweit er nicht aus Haushaltsmitteln der Gemeinde ausgeglichen wird, auf neue Rechnung vorzutragen. Ein im Folgejahr entstehender Gewinn ist vorrangig zur Verlusttilgung zu verwenden. Sofern im Folgejahr eine Verlusttilgung nicht möglich ist, ist der verbleibende Verlustvortrag durch Abbuchung von den Rücklagen auszugleichen, wenn dies die Eigenkapitalausstattung zulässt. Sofern ein Verlustausgleich aus Rücklagemitteln nicht möglich ist, so ist der Verlust aus Haushaltsmitteln der Gemeinde auszugleichen. Dies gilt nicht, soweit § 10 Abs. 2 Satz 7 des Gesetzes über kommunale Abgaben in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. März 2013 (GVBl. S. 134), zuletzt geändert durch Gesetz vom 1. April 2025 (GVBl. 2025 Nr. 24), anwendbar ist.