Jurafuchs

§ 31

EigBGes
Befreiungen
VIERTER TEIL Sonder- und Schlußvorschriften
Stand 1989-06-09
(1)
Die Aufsichtsbehörde kann bestimmte Eigenbetriebe allgemein oder auf Antrag im Einzelfall von den Vorschriften dieses Gesetzes ganz oder teilweise befreien; eine allgemeine Befreiung ist im Staatsanzeiger für das Land Hessen zu veröffentlichen.
(2)
Eine Befreiung ist ausgeschlossen für Energieversorgungsbetriebe, Straßenverkehrs- und Hafenbetriebe in Gemeinden oder Versorgungs- und Einzugsgebieten mit mehr als 10 000 Einwohnern.

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